Auszug aus der:
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen
im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung
und Betreuung"
(Förderrichtlinie IZBuB - Föri IZBuB)
Az.: SSB-6503.10/36
Vom 2. September 2003
"... II. Gegenstand der Förderung
1. Gefördert werden investive Maßnahmen, die
- den Aufbau neuer Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten
Ganztagsangeboten,
- die Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen
und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten,
- die Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an
bestehenden Ganztagsschulen oder Schulen mit integrierten
Ganztagsangeboten,
- die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen
und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten zum Inhalt
haben.
Ferner werden Schulen einschließlich der mit ihnen
zusammenwirkenden Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen
Schule und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage
eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts gefördert,
wenn die Weiterentwicklung zu einem integrierten Ganztagsangebot
angestrebt wird.
2. Zu den investiven Maßnahmen im Sinne von II. 1.
gehören insbesondere erforderliche Neu-, Aus- und Umbauten.
Weiterhin sind Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen
sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen hierzu
zu zählen. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch
nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen,
insbesondere Generalsanierungen, sind. Dies ist der Fall,
wenn die Kosten der anderen Maßnahmen 75 vom Hundert
der Neubaukosten übersteigen.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden für allgemein
bildende Schulen und Förderschulen gemäß §
4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189), an
- Gemeinden, Kreisfreie Städte, Landkreise und Zweckverbände
als Träger der genannten Schulen und
- freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen,
die gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen
in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4.
Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen
Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen und zur Änderung
der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen
vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515), durch
den Freistaat Sachsen bezuschusst werden.
Zuwendungen können außerdem gewährt werden
Landkreisen und Kreisfreien Städten als örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe, soweit die Investition
im Rahmen einer vertraglich fixierten Kooperation mit einer
Schule beantragt wird.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Zuwendungsrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen
den Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Träger
von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte
des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen
nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen
Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
Bei Zuwendungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen.
Diese beträgt bei Grundstücken einschließlich
Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre,
im Übrigen zehn Jahre.
Hinsichtlich der Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist die
förderfähige öffentliche Nutzung maßgeblich.
2. Bedarfsermittlung
Eine Zuwendung für Baumaßnahmen kann nur gewährt
werden, wenn auf Grund einer durchgeführten Bedarfsermittlung
belegt werden kann, dass der Bestand des Objektes, in welches
investiert werden soll, langfristig sichergestellt ist. Zur
Ermittlung des langfristigen Bedarfes sind bei Schulbauten
die genehmigte Schulnetzplanung, die Erläuterungen des
Genehmigungsbescheides sowie das aktuelle Anmeldeverhalten
heranzuziehen.
3. Pädagogisches Konzept für Ganztagsangebote
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass für
das Ganztagsangebot ein pädagogisches Konzept vorliegt,
das den Anforderungen genügt, die das Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus an dieses Konzept stellt
(Anlage 1). ..."
Quelle: http://www.sachsen-macht-schule.de
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Hauptgebäude Marienallee, alle Bauabschnitte
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Hauptgebäude, Ausgang zum Hof, alle Bauabschnitte
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