FREIE WALDORFSCHULE DRESDEN
Marienallee 5 in Dresden-Neustadt
ERWEITERUNG UND UMBAU
Hauptgebäude und Übungsschule
TILLE & STETZLER ARCHITEKTEN  
Zusammenfassung Entwurf  
0 Start
1 Planungsbeteiligte
2-4 Einführung
5-14 Pläne
15-17 Erläuterungen
18-21 Fachplanung
22-23 Fotodokumentation
24 Impressum
15 Auszug Förderprogramm
16 Erläuterung der Bauabschnitte
17 Raumfunktionen und Erschließung
 
     

Auszug aus der:

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung"
(Förderrichtlinie IZBuB - Föri IZBuB)
Az.: SSB-6503.10/36

Vom 2. September 2003

"... II. Gegenstand der Förderung

1. Gefördert werden investive Maßnahmen, die

  • den Aufbau neuer Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten
    Ganztagsangeboten,
  • die Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten,
  • die Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Ganztagsschulen oder Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten,
  • die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten zum Inhalt haben.

Ferner werden Schulen einschließlich der mit ihnen zusammenwirkenden Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen Schule und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts gefördert, wenn die Weiterentwicklung zu einem integrierten Ganztagsangebot angestrebt wird.

2. Zu den investiven Maßnahmen im Sinne von II. 1. gehören insbesondere erforderliche Neu-, Aus- und Umbauten. Weiterhin sind Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen hierzu zu zählen. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen, insbesondere Generalsanierungen, sind. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der anderen Maßnahmen 75 vom Hundert der Neubaukosten übersteigen.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden für allgemein bildende Schulen und Förderschulen gemäß § 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189), an

  1. Gemeinden, Kreisfreie Städte, Landkreise und Zweckverbände als Träger der genannten Schulen und
  2. freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515), durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden.

Zuwendungen können außerdem gewährt werden Landkreisen und Kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, soweit die Investition im Rahmen einer vertraglich fixierten Kooperation mit einer Schule beantragt wird.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1. Zuwendungsrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
Bei Zuwendungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt bei Grundstücken einschließlich Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre.
Hinsichtlich der Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist die förderfähige öffentliche Nutzung maßgeblich.

2. Bedarfsermittlung

Eine Zuwendung für Baumaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn auf Grund einer durchgeführten Bedarfsermittlung belegt werden kann, dass der Bestand des Objektes, in welches investiert werden soll, langfristig sichergestellt ist. Zur Ermittlung des langfristigen Bedarfes sind bei Schulbauten die genehmigte Schulnetzplanung, die Erläuterungen des Genehmigungsbescheides sowie das aktuelle Anmeldeverhalten heranzuziehen.

3. Pädagogisches Konzept für Ganztagsangebote

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass für das Ganztagsangebot ein pädagogisches Konzept vorliegt, das den Anforderungen genügt, die das Sächsischen Staatsministeriums für Kultus an dieses Konzept stellt (Anlage 1). ..."

Quelle: http://www.sachsen-macht-schule.de
 

 


Hauptgebäude Marienallee, alle Bauabschnitte


Hauptgebäude Marienallee, alle Bauabschnitte


Hauptgebäude, Ausgang zum Hof, alle Bauabschnitte

 
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